Autor: Felix Koehl |
Für alle Fahrerlaubnisinhaber ist die Kenntnis ihres Punktestands von entscheidender Bedeutung. Nachdem bei einer erstmaligen Eintragung von Punkten oder bei einer Erhöhung des Punktestands keine automatische Mitteilung gegenüber dem Betroffenen erstellt wird, besteht ein Anspruch auf Mitteilung aller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister durch das Kraftfahrtbundesamt (§ 30 Abs. 8 StVG). Dabei handelt es sich um die Ausgestaltung des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf gebührenfreie Auskunft über die zur eigenen Person im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten.
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