Verwaltungsbehördliche Maßnahmen

Autor: Felix Koehl

Vorbeugende Gefahrenabwehr

Die Fahrerlaubnisbehörden sind im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr berufen, bei ungeeigneten oder ungeeignet erscheinenden Kraftfahrzeugführern Maßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung einzuleiten. Zu nennen sind

Verkehrsunterrichtung, § 48 StVO (siehe Teil 8/6),

Maßnahmen nach dem Mehrfachtäterpunktesystem, § 41 FeV : Unterrichtung über Punktestand; Vormerkung, Ermahnung und Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar; Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (entweder allein oder im Zusammenhang mit Anordnung des Verkehrsunterrichts nach § 48 StVO),

Einschränkungen der Fahrerlaubnis (z.B. Auflagen),

Entziehung der Fahrerlaubnis.