Strafrecht

Autor: Hering

I. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69, 69a StGB

Mit Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt diese. Eine neue Fahrerlaubnis liegt erst dann wieder vor, wenn diese erneut erteilt und der Führerschein ausgehändigt wurde (BGH, Urt. v. 09.12.1965 - II ZR 173/63, VersR 1966, 557), nicht schon mit Ablauf der gerichtlich festgelegten Sperrfrist (BGH, Urt. v. 09.12.1965 - II ZR 173/63, VersR 1966, 557).

Hinweis:

Formuliert das Gericht in seinen Entscheidungsgründen falsch, indem es die Fahrerlaubnis nicht entzieht, gleichwohl eine Sperrfrist ausspricht und wird dieses Urteil rechtskräftig, ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen und es liegt kein Verstoß gegen die Führerscheinklausel vor.

Die Entziehungen der Fahrerlaubnis können vorläufig, zeitlich begrenzt oder lebenslang sein.

Bei Entziehungen oder Beschränkungen ausländischer Fahrerlaubnisse entfaltet eine Verfügung oder ein Urteil eines deutschen Gerichts nur im Inland Wirkung. Die Beschränkung wird in der ausländischen Fahrerlaubnis eingetragen. Die Wirkungen sind für das Inland die gleichen wie bei einer inländischen Fahrerlaubnis, die Beschränkung wirkt als Fahrverbot (§ 69b Abs. 1 Satz 2 StGB).

II. Vorläufige Entziehung, § 111a StPO

Sie erfolgt durch Beschluss des Strafgerichts auch schon während des Ermittlungsverfahrens, sofern der dringende Verdacht der endgültigen Entziehung in der Hauptverhandlung besteht.