Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

Eine Checkliste zur Führerscheinklausel finden Sie hier:

Siehe → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff.

Führerscheinklausel

Nach D.1.3 AKB 2008 trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, vor Eintritt des Versicherungsfalls ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen nur mit vorgeschriebener Fahrerlaubnis zu führen.

Zweck der Vorschrift ist es, den Versicherer vor einem erhöhten Risiko zu schützen, welches dadurch entsteht, dass der Fahrer sich keiner Prüfung zur Eignung zum Führen eines Fahrzeugs unterzogen hat.

D.1.3 AKB 2008 setzt voraus, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzt worden ist. Weiterhin ist erforderlich, dass der Fahrer nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist. Der Fahrer ist nur im Besitz einer Fahrerlaubnis, wenn ihm diese von der zuständigen Behörde nach bestandener Prüfung ausgehändigt worden ist.

Diese Klausel betrifft die Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht das bloße Legitimationspapier Führerschein. Entscheidend ist die von der Verwaltungsbehörde erteilte und uneingeschränkt weiter ausübbare (z.B. nicht bei Fahrverbot) als solche. Die Führerscheinklausel knüpft an die tatsächliche rechtliche Existenz der Fahrerlaubnis an. Zur Erteilung des Führerscheins ist nicht das Bestehen der Fahrprüfung allein, sondern die Aushändigung des Führerscheins als Papier relevant (BGH, Urt. v. 09.12.1965 - , VersR 1966, ).