Haftpflichtversicherung

Autor: Hering

Hierunter fällt die Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1 AKB 2008.

I. Einführung

§ 103 VVG regelt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der VN vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden bei einem Dritten herbeigeführt hat.

Damit bleibt die Haftung des Haftpflichtversicherers für grob fahrlässige Herbeiführung bestehen.

§ 103 VVG ist ein subjektiver Risikoausschluss (OLG Oldenburg, Urt. v. 29.04.1998 - 2 U 264/97, r+s 1999, 236), einer Kündigung des Vertrags bedarf es nicht. Diese Regelung greift gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen nur für denjenigen, bei dem der Tatbestand erfüllt ist. Im Rahmen des subjektiven Risikoausschlusses besteht kein Versicherungsschutz, der Versicherer ist von vornherein leistungsfrei.

Der Risikoausschluss tritt aber dann nicht ein, wenn der Versicherer zwar für den Fahrer nicht eintrittspflichtig ist, weil dieser vorsätzlich gehandelt hat, er aber aus § 7 StVG haftet, weil dem Halter des Kfz kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann (OLG Hamm, Urt. v. 15.06.2005 - 13 U 63/05, OLG Report Hamm 2006, 306).

Voraussetzungen:

Der Ausschluss greift nur ein, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt worden ist.

II. Vorsatz