AG Münster - 18.11.1988 (28 C 526/88) - DRsp Nr. 1994/15849
AG Münster, vom 18.11.1988 - Aktenzeichen 28 C 526/88
DRsp Nr. 1994/15849
Wenn der VN oder dessen Anwalt bei Vorwurf der Trunkenheit am Steuer - 1,07 Promille, § 316StGB - ohne Rückfrage beim Rechtsschutzversicherer von sich aus eine Blutgruppennachuntersuchung sowie ein Blutgruppenidentitätsgutachten beantragt, so ist der Rechtsschutzversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung insofern - hier in Höhe von 1.497,50 DM - leistungsfrei.