AG Osnabrück - Urteil vom 02.01.1989 (14 C 494/88) - DRsp Nr. 1994/15883
AG Osnabrück, Urteil vom 02.01.1989 - Aktenzeichen 14 C 494/88
DRsp Nr. 1994/15883
Der Betreiber eines Parkhauses, der die polizeilichen Bestimmungen beachtet hat, muß die Benutzer weder gesondert auf die Rampensteigung noch darauf hinweisen, daß Frontspoiler oder tiefer gelegte Fahrwerke beim Befahren der Rampe beschädigt werden können.