AG Bad Bramstedt - Urteil vom 20.03.1998
4 a C 8/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 55
ZfS 1999, 55
ZfS 1999, 55

Haftungsverteilung bei Kollision auf einem öffentlichen Parkplatz

AG Bad Bramstedt, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 4 a C 8/98

DRsp Nr. 1999/5680

Haftungsverteilung bei Kollision auf einem öffentlichen Parkplatz

1. Auf einem öffentlichen Parkplatz sind alle Kraftfahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit und reduzierter Geschwindigkeit, in der Regel Schrittgeschwindigkeit, verpflichtet.2. Kommt es zu einer Kollision eines aus einer Parkbucht ausfahrenden Fahrzeugs mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit von 20-25 km/h auf der Fahrspur fahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ausparkenden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 55
ZfS 1999, 55
ZfS 1999, 55