AG Plön vom 16.01.1998
2 C 1000/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1 Abs. 2, 3, 8;
Fundstellen:
SP 1998, 99

AG Plön - 16.01.1998 (2 C 1000/97) - DRsp Nr. 1998/18302

AG Plön, vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 2 C 1000/97

DRsp Nr. 1998/18302

Bei Ausfall der Lichtzeichenanlage und gleicher Einstufung der Fahrzeugtypen ist die abstrakte Gefährlichkeit des linksabbiegenden Vorfahrtberechtigten als halb so groß wie die des linksabbiegenden Wartepflichtigen zu bewerten. Kann ein verkehrswidriges Verhalten des Wartepflichtigen nicht festgestellt, ein erhebliches Fehlverhalten des Vorfahrtberechtigten - Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 1/3 und Unaufmerksamkeit - nachgewiesen werden, ist eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten das Vorfahrtberechtigten gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1 Abs. 2, 3, 8;
Fundstellen
SP 1998, 99