LG Würzburg vom 13.03.1998
71 O 541/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1998, 239

LG Würzburg - 13.03.1998 (71 O 541/97) - DRsp Nr. 1998/18231

LG Würzburg, vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 71 O 541/97

DRsp Nr. 1998/18231

1. Die - gesetzlich zulässige - Vernichtung der Diagrammscheibe in Kenntnis deren Bedeutung als Beweismittel führt zur Beweiserleichterung für den Unfallgegner. Dies hat zur Folge, daß die Wahrscheinlichkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts als ausreichend anzusehen ist 2. Grundsätzlich überwiegt die Haftung des Auffahrenden gegenüber demjenigen, der sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abbremst. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Vorausfahrende grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten hat Diese Ausnahmesituation liegt vor, wenn ein Lkw fast bis zum Stillstand abgebremst wird, ohne dazu durch die Verkehrssituation, den Zustand des Fahrzeuges oder die Einwirkung eines Dritten veranlaßt worden zu sein.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1998, 239