AG Celle - Urteil vom 31.01.2001
13 C 1307/00 (8)
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

AG Celle, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 13 C 1307/00 (8)

DRsp Nr. 2007/21686

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Der (hier: alkoholisierte) PKW-Fahrer, der einen Baum umfährt, haftet auch dafür, dass ein anderer PKW-Fahrer auf den auf der Straße liegenden Baum auffährt. 2. 333,33 DM [166,66 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für eine Frau aus Verkehrsunfall mit (nicht aufgeführten) Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt anteiligen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 12.02.2000 gegen 23.30 Uhr außerhalb von Eidingen auf der Kreisstraße 37 ereignet hat. An diesem Verkehrsunfall waren die Klägerin als Beifahrerin in ihrem Pkw Opel Kadett, B-DR 7894 (Fahrer war ein Herr...) sowie der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Opel Omega,CE-HN 743, beteiligt.