LG Hildesheim - Urteil vom 07.02.2001
2 O 205/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hildesheim, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 2 O 205/99

DRsp Nr. 2007/21685

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente besteht in der Regel nur dann, wenn mit der Zahlung von Schmerzensgeld der immaterielle Schaden für die Vergangenheit und die Zukunft nicht vollständig abgegolten werden kann. 2. 250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma III. Grades, Subarachnoidalblutung, contusio cerebri, Hirnstammeinblutung, Orbitadach- und -bodenfraktur links sowie mehrere Frakturen der linken oberen Extremitäten mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 105 Tage stationäre Behandlung, anschließend mehrmonatiger stationärer Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen.