LG Trier - Urteil vom 06.02.2001
1 S 135/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 315b ;
Vorinstanzen:
AG Bernkastel-Kues, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 661/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die - vorsätzliche - Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Trier, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 1 S 135/00

DRsp Nr. 2007/17420

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die - vorsätzliche - Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 (Provokation) mit folgenden Verletzungen: Handtellergroße Prellmarken mit Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit am rechten Bein, insbesondere erhebliche Schmerzhaftigkeit der Tibiakante, Hämatom in Höhe der Ferse, Venenentzündung am rechten Unterschenkel mit einer MdE von 100 % für 90 Tage. Der Schädiger fuhr mit seinem Pkw auf eine Holzbarriere zu, hinter der die Geschädigte stand und nahm dabei zumindest billigend deren Verletzung in Kauf.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 315b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 15.01.1999 hatte der Vater der Beklagten in einem Abstand von 1 m vor der Garage des Klägers mit einer Holzlatte eine Absperrung vorgenommen, damit Gäste, die mit ihm ein Fest vor der benachbarten Garage feierten, auf diesem Weg die Toiletten erreichen konnten.