I.
Am 15.01.1999 hatte der Vater der Beklagten in einem Abstand von 1 m vor der Garage des Klägers mit einer Holzlatte eine Absperrung vorgenommen, damit Gäste, die mit ihm ein Fest vor der benachbarten Garage feierten, auf diesem Weg die Toiletten erreichen konnten.
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