AG Unna - Urteil vom 27.11.2003
14 C 275/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 352

Haftung eines 9-jährigen Kindes für Schäden an einem geparkten Kraftfahrzeug

AG Unna, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 14 C 275/03

DRsp Nr. 2008/13774

Haftung eines 9-jährigen Kindes für Schäden an einem geparkten Kraftfahrzeug

Fällt ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrrad gegen ein geparktes Kraftfahrzeug, so haftet es nicht, da das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB auch dann eingreift, wenn das unfallgegnerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht bewegt wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz für den von dem Beklagten zu 1) beschädigten Pkw des Klägers.

Der am 28.05.1993 geborene Beklagte fuhr am 04.05.2003 mit seinem Fahrrad auf dem B.-Weg in F. Als er einen Schreck bekam, weil er ein anderes Kind mit einer Wasserpistole herumhantieren sah, stürzte er so, dass er mit seinem Fahrrad gegen das Fahrzeug des Klägers fiel. Hierdurch wurde die Kofferraumklappe beschädigt. Die Firma reparierte den Schaden und stellte dem Kläger hierfür 1.258,25 Euro in Rechnung.

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung der Rechnung als Schaden sowie eine Pauschale. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) sich nicht auf die Privilegierung des § 828 Abs. 2 BGB berufen könne, da sein Auto geparkt gewesen sei, und dass außerdem die Eltern als aufsichtspflichtige Personen haften müssten.

Der Kläger beantragt,