OLG Bremen - Urteil vom 29.05.2008
2 U 19/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2008, 562

Haftungsverteilung bei Beschädigung der zum Anschnallen eines Kindes geöffneten Tür eines Fahrzeugs durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug

OLG Bremen, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 2 U 19/08

DRsp Nr. 2009/22187

Haftungsverteilung bei Beschädigung der zum Anschnallen eines Kindes geöffneten Tür eines Fahrzeugs durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug

Es stellt keinen Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in § 14 Abs. 1 StVO dar, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahendem Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen
OLGReport-Bremen 2008, 562