OVG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2018
4 Bs 94/17
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3; StVG § 4 Abs. 6 S. 1, 4; StVG § 4 Abs. 8;
Fundstellen:
DAR 2018, 219
NJW 2018, 1335
VRS 2017, 253
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 3372/17

Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Stufenweise Maßnahmen der zuständigen Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 4 Bs 94/17

DRsp Nr. 2018/1951

Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Stufenweise Maßnahmen der zuständigen Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 § 4 Abs. 6 Satz 1 § 4 Abs. 6 Satz 4 1. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ist - ggf. als Ergebnis einer analogen Anwendung dieser Norm - keine allgemeine Aussage dahin zu entnehmen, dass für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu den für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG (Ermahnung bzw. Verwarnung) berücksichtigten Punkten nur solche hinzugerechnet werden können, die der Fahrerlaubnisbehörde erst nach diesen Maßnahmen bekannt geworden sind.2. Für das Ergreifen der Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 StVG kommt es auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde an. Der Fahrerlaubnisinhaber kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Punktestand tatsächlich nicht höher ist, als in der Ermahnung bzw. Verwarnung mitgeteilt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3; StVG § 4 Abs. 6 S. 1, 4; StVG § 4 Abs. 8;

Gründe

I.