Haftungsbeschränkung

Autoren: Alric/Nitzsche

Die Haftung des Fahrzeughalters und -fahrers ist der Höhe nach unbegrenzt.

Auch wenn nach dem Vorgesagtem die Haftung unter den genannten Voraussetzungen im Ergebnis einer Gefährdungshaftung gleichkommt, bleibt sie jedoch vom Prinzip her eine Verschuldenshaftung. Das dürfte der Grund dafür sein, dass im Gegensatz zu den Ländern, welche eine echte Gefährdungshaftung begründet haben, eine Begrenzung nicht eingeführt worden ist.