Haftungssystem

Autoren: Alric/Nitzsche

Bis 1985 wurden Verkehrsunfälle nach den Art. 1382 ff. a.F. des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Code Civil (CC) reguliert. Nach § 1382 CC haftet derjenige, der einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt. Art. 1384 CC a.F. sieht eine Haftung für vermutetes Verschulden sowie eine Gefährdungshaftung vor. Heute hat die nunmehr unter Art. 1240 anzutreffende Vorschrift nur noch Bedeutung für Ansprüche gegen Personen, die kein Kraftfahrzeug geführt haben, wie Fußgänger oder Radfahrer.

Sobald an einem Unfallgeschehen Kraftfahrzeuge beteiligt sind, gelangt das Gesetz zur Verbesserung der Stellung der Verkehrsunfallopfer und zur Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens (loi n° 85-677 v. 05.071985 - als Loi Badinter bezeichnet) zur Anwendung, wobei der Anwendungsbereich bereits eröffnet ist, sobald das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel in Betrieb war, was einem weitem Betriebsbegriff entspricht. Mithin unterfallen beispielsweise auch parkende Fahrzeuge am Straßenrand hierunter.

Das Loi Badinter ist in seiner Konzeption kein Haftungs-, sondern ein Entschädigungsgesetz. Es richtet sich ausschließlich an der Situation des Opfers aus.

Erleiden diese Personengruppen einen , so werden sie , sofern nicht der Einzelfall eines bewussten Selbstmordversuchs vorliegt.