Totalschaden

Autoren: Fellmann/Zimmer

Bei Totalschäden wird i.d.R. nur der Zeitwert - Marktwert - des Fahrzeugs unter Anrechnung des Restwerts gezahlt.

Sofern die Versicherung das Fahrzeug nicht selbst begutachtet hat, ist grundsätzlich die Einreichung eines Sachverständigengutachtens für die Erstattung notwendig. Wie bei den Reparaturkosten wird auch in diesem Fall ein deutsches Sachverständigengutachten akzeptiert.

Wird ein neuwertiges Fahrzeug erheblich beschädigt, kann auf der Basis der Beschaffung eines Neufahrzeugs abgerechnet werden.

Erfolgt die Verschrottung des Unfallfahrzeugs in Großbritannien, so werden die hierfür angefallenen Kosten und Aufwendungen gegen Nachweis erstattet. Rückführungskosten des "Schrottfahrzeugs" dagegen nur dann, wenn diese geringer sind als die Aufwendungen für die Verschrottung.

Die Kosten für die An- und Abmeldung des Ersatzfahrzeugs bzw. des Unfallwagens werden nach Vorlage der Quittungen erstattet.