16.3 Interne Teilung

Autor: Götsche

Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (insbes. bei Beamten, Richtern, Soldaten) können nur unter besonderen Voraussetzungen intern geteilt werden.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger ist berechtigt, eine interne Teilung zuzulassen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Im Bereich der Bundesbeamten/-richter bzw. von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes ist die interne Teilung nunmehr mittels des BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz als Art. 5 des Gesetzes zur Strukturreform des VA - VAStrRefG - v. 03.04.2009, BGBl I, 716) eingeführt worden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38). Gleiches gilt für Soldatenversorgungen55e SVG) und Abgeordnetenversorgungen25a Abs. 2 AbgG; vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38). Die für Bundesbeamte insoweit geltenden Teilungsregelungen des BVersTG gelten auch für Bundeszollbeamte, so dass deren Anrechte intern zu teilen sind (OLG Brandenburg v. 16.10.2017 - 9 UF 147/17, NZFam 2017, 1106).