22.5 Weiteres

Autor: Götsche

Geringer Ausgleichswert

Ein Ausgleich von geringen Ausgleichswerten findet nicht statt (§ 22 Satz 2 i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 VersAusglG entsprechend). Eine Inverzugsetzung wird nur für Nebenansprüche (insbes. Zinsen) benötigt. Zinsen können dann ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit, nicht aber bereits ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verlangt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2014 - 15 UF 165/14, FamRZ 2015, 511). Eine Begrenzung für die Geltendmachung von Rückständen - wenn also die Kapitalauszahlung vor Eintritt der weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgt ist - besteht nicht.

Abtretung

Eine Abtretung analog § 21 VersAusglG (vgl. § 22 Satz 2 VersAusglG) wird zumeist ausscheiden, da erst mit der Auszahlung die Fälligkeit eintritt. In Betracht kommt die Abtretung aber, wenn der Kapitalbetrag in mehreren Raten (gestaffelt) ausgezahlt wird und Zahlungszeitpunkt und Höhe bereits feststehen.

Abfindung

Eine Abfindung nach § 23 VersAusglG bleibt auch in den Fällen des § 22 möglich (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.10.2012 - , NJW 2013, ). Vorausgesetzt wird dabei insbesondere, dass die Abfindungsleistung dem Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Liegt dies vor, kann sich der Ausgleichsberechtigte abfinden lassen und so der Gefahr mangelnder Realisierung bzw. einer spätere Auseinandersetzung der Ehegatten über schuldrechtliche Ausgleichszahlungen begegnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, NJW 2013, ).