Autor: Götsche |
Ein Ausgleich von geringen Ausgleichswerten findet nicht statt (§ 22 Satz 2 i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 VersAusglG entsprechend). Eine Inverzugsetzung wird nur für Nebenansprüche (insbes. Zinsen) benötigt. Zinsen können dann ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit, nicht aber bereits ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verlangt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2014 - 15 UF 165/14, FamRZ 2015,
Eine Abtretung analog § 21 VersAusglG (vgl. § 22 Satz 2 VersAusglG) wird zumeist ausscheiden, da erst mit der Auszahlung die Fälligkeit eintritt. In Betracht kommt die Abtretung aber, wenn der Kapitalbetrag in mehreren Raten (gestaffelt) ausgezahlt wird und Zahlungszeitpunkt und Höhe bereits feststehen.
Eine Abfindung nach § 23 VersAusglG bleibt auch in den Fällen des § 22 möglich (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.10.2012 - , NJW 2013, ). Vorausgesetzt wird dabei insbesondere, dass die Abfindungsleistung dem Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Liegt dies vor, kann sich der Ausgleichsberechtigte abfinden lassen und so der Gefahr mangelnder Realisierung bzw. einer spätere Auseinandersetzung der Ehegatten über schuldrechtliche Ausgleichszahlungen begegnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, NJW 2013, ).
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|