Autor: Götsche |
Der Ausgleichsberechtigte kann die Zahlung des Ausgleichswerts, also die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils, verlangen. Für die Bestimmung der Höhe seines Anspruchs ist entsprechend § 41 Abs. 1 VersAusglG der tatsächlich ausgezahlte Kapitalbetrag zugrunde zu legen und hierauf der ehezeitliche Anteil anzuwenden.
Die Berechnungsweise folgt im Übrigen den Grundsätzen des § 20 VersAusglG (siehe Teil 21.4). Wertänderungen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem kapitalisierten Versorgungsrecht bereits bei Ehezeitende latent innewohnen. Anteilige Sozialversicherungsbeiträge sind zu berücksichtigen (§ 22 Satz 2 VersAusglG; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2014 - 15 UF 165/14, FamRZ 2015,
Erfolgt die Auszahlung des Kapitals in mehreren Raten, ist der jeweils ausgezahlte Teilbetrag maßgebend. Auch für diesen ist der ehezeitliche Anteil zu bestimmen.
BeispielDer Ausgleichspflichtige besitzt ein § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG unterfallendes Anrecht i.S.d. BetrAVG, das die Kapitalzahlung vorsieht. Der ehezeitbezogene Kapitalwert betrug 40.000 € (Ausgleichswert 20.000 €). Zur Zeit des Ehezeitendes bzw. der Ehescheidung war das Anrecht noch verfallbar (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). |
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