Autor: Götsche |
§ 22 VersAusglG gilt nur für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte. Der Anwendungsbereich eines Ausgleichs nach der Scheidung muss eröffnet sein (noch nicht ausgeglichen; siehe Teil 20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet ein Anspruch nach § 22 VersAusglG aus (zur Problematik der Umwandlung von Rentenanrechten in Kapitalanrechte und umgekehrt siehe noch Teil 1.3.4.2). Eine Analogie zu § 22 VersAusglG ist für solche Fälle abzulehnen (KG, FamRZ 2012, 375; Götsche, FuR 2013,
Wurde ein Anrecht dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten, spielt es für die Anwendung des § 22 VersAusglG allerdings keine Rolle, ob dies unrechtmäßig erfolgt ist. Auch ein fehlerhaft dem schuldrechtlichen VA vorbehaltenes Anrecht unterfällt dem Ausgleich nach der Scheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2016 - XII ZB 167/15, FamRZ 2017,
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