22.2 Allgemeines

Autor: Götsche

Anrechte i.S.d. BetrAVG oder des AltZertG unterfallen auch dann dem VA wenn sie auf Kapitalleistungen gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG). Sind diese Anrechte noch nicht ausgleichsreif gem. § 19 VersAusglG, unterfallen sie dem Ausgleich nach der Scheidung. Werden Kapitalzahlungen aus einem solchen Anrecht an den Ausgleichspflichtigen geleistet, scheidet ein Anspruch nach §§ 20 f. VersAusglG aus, da dies eine Leistung in Rentenform voraussetzt. Deshalb gewährt § 22 VersAusglG dem Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf Beteiligung an der Kapitalzahlung.

§ 22 VersAusglG betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen. Die Norm ist abdingbar, die Ehegatten können Vereinbarungen schließen. Der Anspruch erlischt mit dem Tode eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG).

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