32.3.2 Anrechte der öffentlich-rechtlichen Grundversorgungssysteme

Autor: Götsche

Über Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte) können die Eheleute nicht disponieren (Wick, FPR 2009, 219, 221). Für die gesetzliche Rentenversicherung folgt dies aus § 32 SGB I bzw. aus der Einschränkung nach § 46 Abs. 2 SGB I (OLG Celle, NJW 2012, 3521). Für die Beamtenversorgung ist dagegen schon vom Grundsatz her ein Verzicht ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 BeamtVG : OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1144, allerdings zu weitgehend hinsichtlich der Zulässigkeit von Verrechnungsabreden, siehe dazu noch nachfolgend). Eine Abweichung hiervon ist auch bei einem (wenig wahrscheinlichen) Willen des jeweiligen Versorgungsträgers nicht möglich.

Sonstige öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger, insbesondere solche der , können dagegen im Grundsatz in ihren Bestimmungen (Satzungen) eine Übertragung/Begründung vorsehen und einer solchen zustimmen.