40.1 Schriftsatzmuster

Autoren: Götsche/Kretzschmar

40.1.1 Antrag auf Abänderung nach §§  225, 226 FamFG

Praxishinweis

Der damalige Ehezeitanteil des veränderten Anrechts kann der Begründung der abzuändernden Entscheidung entnommen werden; der frühere Ausgleichswert ergibt sich aus dem Tenor der abzuändernden Entscheidung.

Der aktuelle (veränderte) Ehezeitanteil ist einer neu eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers des veränderten Anrechts zu entnehmen. Dieser Versorgungsträger schlägt auch den neuen (veränderten) Ausgleichswert vor. Anhand der Veränderung der Ausgleichswerte ist die Einhaltung der Wertgrenzen des §  225 Abs.  1, Abs.  3 FamFG zu bemessen.

Die Neuregelung betrifft nur das veränderte Anrecht, eine Totalrevision des VA findet nicht statt.

Der VA ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Änderungsantrags beim Gericht folgt, für das veränderte Anrecht neu zu regeln (§  226 Abs.  4 FamFG); ein Ausspruch darüber sollte im Tenor erfolgen.

40.1.2 Antrag auf Abänderung einer Altentscheidung nach §  51 Abs.  1 VersAusglG

Praxishinweis

Der damalige Ehezeitanteil des veränderten Anrechts kann der Altentscheidung entnommen werden und ist ggf. in einen Eurobetrag umzurechnen; der Ausgleichswert beträgt die Hälfte dieses Werts.