40.2 Schwerpunkt des Verfahrens

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (siehe Teil 38 und Teil 39) bildet den Schwerpunkt des Änderungsverfahrens. Daneben sind aber auch Regelungen zur Abänderung von Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung, von Vereinbarungen der Eheleute und in Altfällen (Übergangsrecht) zu treffen.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024