Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das Änderungsverfahren richtet sich nach den Regeln eines Abänderungsverfahrens nach § 226 FamFG (§ 51 Abs. 1 VersAusglG; siehe Teil 39).
Erforderlich ist ein Antrag auf Abänderung nach § 52 Abs. 1 VersAusglG (§ 226 Abs. 1 FamFG). Anders als in den übrigen Fällen des Übergangsrechts erfolgt die Überleitung nach § 51 VersAusglG nicht automatisch.
Antragsberechtigt sind gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 1 FamFG zunächst beide (Ex-)Ehegatten und ihre Hinterbliebenen (Erben). Antragsberechtigt sind zudem die Versorgungsträger, bei denen die veränderten oder umgewerteten Anrechte bestehen. Ein Träger der Sozialhilfe ist nicht antragsbefugt, wenn er die Abänderung ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung stützt. Die Möglichkeit des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe, gem. § 95 SGB XII die "Feststellung einer Sozialleistung" zu betreiben, umfasst nicht das Recht, die Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG zu beantragen (BGH v. 18.01.2017 -
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