40.6 Erfüllung einer Wartezeit

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Abänderung der Altentscheidung ist unabhängig von dem Erreichen einer Wertgrenze nach §  51 Abs.  1 -3 VersAusglG auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit des Ausgleichsberechtigten führt (§  225 Abs.  4, 5 FamFG, §  51 Abs.  5 VersAusglG). Erforderlich ist, dass die Wartezeit vollständig erfüllt wird (zur Wartezeit siehe Teil 11.5.5).