40.4 Abänderung von Vereinbarungen der Eheleute

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Anwendungsbereich

Vereinbarungen der Ehegatten können entsprechend §§  225 und 226 FamFG abgeändert werden (§  227 Abs.  2 FamFG). Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind unanwendbar (HK-FamFG/Götsche, 3. Aufl. 2015, § 227 Rdnr. 4).