Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Abänderung der Altentscheidung ist unabhängig von dem Erreichen einer Wertgrenze nach § 51 Abs. 1 -3 VersAusglG auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit des Ausgleichsberechtigten führt (§ 225 Abs. 4, 5 FamFG, § 51 Abs. 5 VersAusglG). Erforderlich ist, dass die Wartezeit vollständig erfüllt wird (zur Wartezeit siehe Teil 11.5.5).
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