OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2002
15 W 300/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 874
OLGReport-Hamm 2002, 381
ZMR 2002, 965
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 873/00
AG Schwelm - 77 II 28/99 WEG ,

- Finanzielle Beteiligung an baulichen Veränderungen in einer Wohneigentumsanlage- Rückführung der dafür entnommenen Instandhaltungsrücklage und Ausgleich des Vermögenvorteils des nicht zustimmenden Wohnungseigentümer

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 15 W 300/01

DRsp Nr. 2002/10926

- Finanzielle Beteiligung an baulichen Veränderungen in einer Wohneigentumsanlage- Rückführung der dafür entnommenen Instandhaltungsrücklage und Ausgleich des Vermögenvorteils des nicht zustimmenden Wohnungseigentümer

»1. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten hat sich gem. § 16 Abs. 3 WEG derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat.2. Wird in einem solchen Fall der Betrag der entstandenen Kosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, hat der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß der Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.3. Ein etwa geschuldeter Bereicherungsausgleich durch den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer, der infolge der durchgeführten Maßnahme einen Vermögensvorteil erlangt, ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Gesamt- oder Einzelabrechnung).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;

Gründe: