OLG Celle - Beschluss vom 14.02.2002
4 W 6/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 2 § 25 Abs. 2 § 25 Abs. 5 § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 75
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 196/01
AG Walsrode, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 3/01

- Nachholung des rechtlichen Gehörs für einen übergangenen Verfahrensbeteiligten im Wohneigentumsverfahren- Ordnungsgemäße Ankündigung der Beschlußfassung über die Verwalterbestellung in der Einladung- Stimmrechtsbefugnis eines werdenden Wohnungseigentümers- Stimmrechtsausschluß eines für das Verwalteramt kandidierenden Wohnungseigentümers- Anspruch auf Ungültigerklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses wegen Vorliegens eines Abberufungsgrundes

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 4 W 6/02

DRsp Nr. 2002/5525

- Nachholung des rechtlichen Gehörs für einen übergangenen Verfahrensbeteiligten im Wohneigentumsverfahren- Ordnungsgemäße Ankündigung der Beschlußfassung über die Verwalterbestellung in der Einladung- Stimmrechtsbefugnis eines werdenden Wohnungseigentümers- Stimmrechtsausschluß eines für das Verwalteramt kandidierenden Wohnungseigentümers- Anspruch auf Ungültigerklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses wegen Vorliegens eines Abberufungsgrundes

»1. Wird einem Verfahrensbeteiligten eine Antragsschrift nicht zugestellt, z. B. weil der Verwalter zur Entgegennahme im Einzelfall nicht befugt gewesen ist, so kann rechtliches Gehör auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden. 2. Soll in einer Wohnungseigentümerversammlung ein Verwalter gewählt werden, ist es nicht erforderlich, in der Einladung einen konkreten Namen für das Amt des Verwalters zu benennen. 3. Ein werdender Eigentümer hat bei einer bereits bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kein eigenes Stimmrecht. Der Veräußerer kann jedoch sein ihm bis zur Umschreibung zustehendes Stimmrecht an den werdenden Wohnungseigentümer übertragen. 4. Ein Wohnungseigentümer ist nicht vom Stimmverbot des § 25 Abs. 5 WEG betroffen, wenn er als Verwalter gewählt werden soll.