BayObLG - Beschluß vom 29.03.2000
2Z BR 159/99
Normen:
WEG 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1399
NZM 2000, 672
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 25/99
AG Kulmbach 1 UR II 34/98 ,

Abänderung bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 159/99

DRsp Nr. 2000/3827

Abänderung bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit

»Haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung (hier: Errichtung einer Rollstuhlrampe) durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß genehmigt, kann dessen Abänderung wegen grober Unbilligkeit grundsätzlich nur verlangt werden, wenn sich die Treuwidrigkeit aus neu hinzu getretenen Umständen ergibt. Solche Umstände sind nicht gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit bestimmten Beeinträchtigungen gerechnet hat, deren Ausmaß aber erst im Lauf der Zeit zu Tage getreten ist.«

Normenkette:

WEG 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 4 sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern mit insgesamt 28 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 als Bauträgerin errichtet wurde und seither von ihr verwaltet wird. Die Wohnung des Antragstellers liegt im Erdgeschoß des Hauses 3 über der Einfahrt zur Tiefgarage und am Zugangsweg zu den Häusern 1 bis 3, der diese Häuser über eine Treppe mit der Straße verbindet. Das Fenster eines vom Antragsteller als Schlafzimmer genutzten Raums und das Fenster des angrenzenden Badezimmers sind zur Treppe und zum Zugangsweg hin gerichtet.