BayObLG - Beschluß vom 21.10.1999
2Z BR 126/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 292
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1848/99
AG Nürnberg 1 UR II 218/98 ,

Abänderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 126/99

DRsp Nr. 2000/278

Abänderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Sieht die Gemeinschaftsordnung ihre Abänderung durch Mehrheitsbeschluß vor, entspricht ein solcher nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und kein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird.2. Sieht der Kostenverteilungsschlüssel vor, daß die Fläche eines nach allen Seiten geschlossenen Raumes bei dem nach der Fläche berechneten Teil der Heizkosten zur Hälfte berücksichtigt wird, gilt dies auch für eine Terrasse, die durch eine Isolierverglasung geschlossen wurde, dabei aber ein vier bis fünf Zentimeter breiter Spalt offenblieb.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In § 13 der in der Teilungserklärung vom 30.7.1974 enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist die Umlegung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auf die Wohnungseigentümer im einzelnen geregelt.

§ 13 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung lautet: