OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2002
15 W 235/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 179
ZMR 2003, 286
Vorinstanzen:
LG Dortmund - 9 T 720/99 WEG - 04.04.2000,
AG Dortmund - 138 II 20/99 WEG,

Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 15 W 235/00

DRsp Nr. 2003/1052

Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

»Zum Anspruch auf Abänderung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels (§ 16 Abs. 2 WEG) bei einer aus Altbau und Neubau bestehenden Wohnungseigentumsanlage.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 17) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage deren Verwalter der Beteiligte zu 18) ist. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, und zwar einem Altbau und einem Neubau. In dem Altbau befinden sich zwölf Wohnungen - Nr. 9 bis 20 des Aufteilungsplans -, die im Eigentum der Beteiligten zu 4) bis 13) stehen. Im Neubau befinden sich acht Wohnungen - Nr. 1 bis 8 des Aufteilungsplans -, die im Eigentum der Beteiligten zu 1) bis 3) und der Beteiligten zu 14) bis 17) stehen.

In § 3 der Teilungserklärung vom 31. Januar 1984 ist festgelegt, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verwaltung grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt. Eine von § 16 WEG abweichende Regelung über die Verteilung der Lasten- und Kostentragung enthält die Teilungserklärung nicht.