I.
Die Beteiligten zu 1) bis 17) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage deren Verwalter der Beteiligte zu 18) ist. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, und zwar einem Altbau und einem Neubau. In dem Altbau befinden sich zwölf Wohnungen - Nr. 9 bis 20 des Aufteilungsplans -, die im Eigentum der Beteiligten zu 4) bis 13) stehen. Im Neubau befinden sich acht Wohnungen - Nr. 1 bis 8 des Aufteilungsplans -, die im Eigentum der Beteiligten zu 1) bis 3) und der Beteiligten zu 14) bis 17) stehen.
In § 3 der Teilungserklärung vom 31. Januar 1984 ist festgelegt, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verwaltung grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt. Eine von § 16 WEG abweichende Regelung über die Verteilung der Lasten- und Kostentragung enthält die Teilungserklärung nicht.
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