BayObLG - Beschluß vom 17.01.2000
2Z BR 120/99
Normen:
WEG § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 676
NZM 2000, 341
WuM 2000, 266
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7751/99
AG München 482 UR II 1073/98 ,

Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 17.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 120/99

DRsp Nr. 2000/2978

Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Wohnungseigentümer den Verwalter aus wichtigem Grunde abberufen können.2. Wohnungseigentümer, die die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund erreichen wollen, müssen die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung darüber zwar nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für Abberufung und Kündigung maßgebenden Tatsachen, aber doch innerhalb angemessener Frist verlangen. Ein Wohnungseigentümer, der allein das in § 24 Abs. 2 WEG genannte Quorum erreicht, hat das Recht, Abberufung und Kündigung zu verlangen, jedenfalls nach dem Ablauf von mehr als zwei Monaten ab Kenntniserlangung verwirkt.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 ; BGB § 626 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Den Antragstellern stehen gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, den Antragsgegnern die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile zu. Das Stimmrecht richtet sich gemäß Nr. 4a der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nach der Größe der Miteigentumsanteile.