I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Den Antragstellern stehen gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, den Antragsgegnern die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile zu. Das Stimmrecht richtet sich gemäß Nr. 4a der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nach der Größe der Miteigentumsanteile.
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