OLG Köln - Beschluss vom 07.05.1999
16 Wx 21/99
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)337c
DWE 1999, 173
NZM 1999, 846
WuM 2000, 269
ZMR 1999, 789

Abberufung des Verwalters: Auflaufenlassen erheblicher Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 21/99

DRsp Nr. 2004/1468

Abberufung des Verwalters: Auflaufenlassen erheblicher Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten

»Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters gehört es, für geordnete finanzielle Verhältnisse der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Lässt der Verwalter erhebliche Schulden der Gemeinschaft gegenüber Dritten auflaufen, ohne für eine rechtzeitige Tilgung dieser Verbindlichkeiten und eine geordnete Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel zu sorgen, so rechtfertigt ein solches Verhalten die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages und die vorzeitige Abberufung des Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)337c
DWE 1999, 173
NZM 1999, 846
WuM 2000, 269
ZMR 1999, 789