Abberufung des Verwalters: Auflaufenlassen erheblicher Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten
OLG Köln, Beschluss vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 21/99
DRsp Nr. 2004/1468
Abberufung des Verwalters: Auflaufenlassen erheblicher Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten
»Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters gehört es, für geordnete finanzielle Verhältnisse der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Lässt der Verwalter erhebliche Schulden der Gemeinschaft gegenüber Dritten auflaufen, ohne für eine rechtzeitige Tilgung dieser Verbindlichkeiten und eine geordnete Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel zu sorgen, so rechtfertigt ein solches Verhalten die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages und die vorzeitige Abberufung des Verwalters.«