OLG Köln - Beschluß vom 25.11.1998
16 Wx 156/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 307
NZM 1999, 126
OLGReport-Köln 1999, 81
WuM 1999, 288
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 124/97
AG Königswinter, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 69/94

Abberufung des Verwalters wegen Verletzung der Neutralitätspflicht

OLG Köln, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 156/98

DRsp Nr. 1999/3784

Abberufung des Verwalters wegen Verletzung der Neutralitätspflicht

»Folgt der Verwalter bei einer Abrechnung einseitig der Anweisung des Mehrheitseigentümers, obwohl diese Art der Abrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann die Minderheit der übrigen Eigentümer die Abberufung des Verwalters wegen Verletzung der Neutralitätspflicht verlangen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.