OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.04.2002
3 Wx 8/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 487
OLGReport-Düsseldorf 2002, 426
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1072/00
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 901/01
AG Düsseldorf - 291 II 60/00 WEG ,

Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund trotz Billigung des Verwaltervertrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 8/02

DRsp Nr. 2002/6690

Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund trotz Billigung des Verwaltervertrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

»Legt der Verwalter Jahresabrechnungen für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden nicht vor und billigt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis dieses Umstandes allstimmig einen Vertrag, mit dem der Verwalter für den Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, so ist es einem Wohnungseigentümer nicht schon mit Rücksicht auf die Bestellung verwehrt, die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund zu verlangen, wenn er diese Jahresabrechnungen sowie dieselbe für den nächsten Abrechnungszeitraum aus ihm zurechenbaren Gründen - diese sind vom Tatrichter festzustellen - auch in der Folgezeit nicht zur Beschlussfassung einbringt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 3 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 6 ist seit dem 01. September 1998 die Verwalterin. Bis zum 31. Juli 1998 wurde die Anlage von der H... GmbH verwaltet.

In der Eigentümerversammlung vom 31. Januar 2000 wurde durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt, die Beteiligte zu 6 unter außerordentlicher Kündigung des Verwaltervertrages abzuberufen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unter dem 25. Februar 2000 beantragt,