OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.2003
I-3 Wx 181/03
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 615 ; BGB § 242 ; BGB § 293 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 451
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 45/03
AG Kleve - 2 UR II WEG 7/02,

Abberufungsbeschluss der Wohnungseigentümer als fristlose Kündigung des Verwaltervertrages?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 181/03

DRsp Nr. 2003/12267

Abberufungsbeschluss der Wohnungseigentümer als fristlose Kündigung des Verwaltervertrages?

»1. In dem Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Abberufung des Verwalters kann zugleich die Erklärung einer fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages liegen. 2. Macht der Verwalter von seiner Befugnis, den Abberufungsbeschluss anzufechten, keinen Gebrauch und lässt er auch in sonstiger Weise nicht erkennen, dass er am Verwaltervertrag festhalten will, verstößt es gegen die Grundsätze aus Treu und Glauben, wenn er 3 1/2 Jahre später für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrages Vergütungsansprüche erhebt.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 615 ; BGB § 242 ; BGB § 293 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligte zu 2 bildet die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 06.06.1997 zur Verwalterin der Anlage bestellt worden. Der mit Wirkung zum 01.06.1997 abgeschlossene Verwaltervertrag sieht eine Laufzeit bis zum 31.05.2002 vor. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters sollte nur aus wichtigem Grund möglich sein.

Die der Teilungserklärung zugehörige Gemeinschaftsordnung enthält unter § 17 Nr. 2 folgende Regelung: