Die Beteiligte zu 2 bildet die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 06.06.1997 zur Verwalterin der Anlage bestellt worden. Der mit Wirkung zum 01.06.1997 abgeschlossene Verwaltervertrag sieht eine Laufzeit bis zum 31.05.2002 vor. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters sollte nur aus wichtigem Grund möglich sein.
Die der Teilungserklärung zugehörige Gemeinschaftsordnung enthält unter § 17 Nr. 2 folgende Regelung:
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