I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört ein Kfz-Stellplatz in dieser Wohnanlage; der Antragsteller zu 1 war der frühere Verwalter. In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 3.12.1998 bezeichnete die weitere Beteiligte den Tagesordnungspunkt (TOP) 3 wie folgt:
Beschluß über die Genehmigung des Schadensersatzrechtsstreits der Eigentümergemeinschaft gegen die frühere Hausverwaltung R. (= Antragsteller zu 1) wegen mangelhafter Hausverwaltung.
Abgestimmt wurde dann in der Eigentümerversammlung über folgenden Beschlußantrag:
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