BayObLG - Beschluß vom 16.03.2000
2Z BR 168/99
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 ; WEG § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 14
BayObLGZ 2000, 66
FGPrax 2000, 102
NJW-RR 2000, 1036
NZM 2000, 499
Vorinstanzen:
LG München I - 1 T 10660/99, AG München 484 UR II 1082/98 ,

Abgabge einer ungültigen Stimme in einer Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 168/99

DRsp Nr. 2000/3840

Abgabge einer ungültigen Stimme in einer Wohnungseigentümerversammlung

»1. Eine ungültige Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung kann nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB mit dem Ziel angefochten werden, sie durch eine gültige zu ersetzen.2. Bei Abstimmung mittels schriftlicher Stimmzettel, die nicht geheim, sondern vor den Augen aller Versammlungsteilnehmer stattfindet, kann die Stimmabgabe im obengenannten Fall der Anfechtung jedenfalls bis zum Abschluß der Auszählung der Stimmzettel durch den Versammlungsleiter wiederholt werden.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 ; WEG § 23 ;

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört ein Kfz-Stellplatz in dieser Wohnanlage; der Antragsteller zu 1 war der frühere Verwalter. In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 3.12.1998 bezeichnete die weitere Beteiligte den Tagesordnungspunkt (TOP) 3 wie folgt:

Beschluß über die Genehmigung des Schadensersatzrechtsstreits der Eigentümergemeinschaft gegen die frühere Hausverwaltung R. (= Antragsteller zu 1) wegen mangelhafter Hausverwaltung.

Abgestimmt wurde dann in der Eigentümerversammlung über folgenden Beschlußantrag: