OLG Köln - Beschluß vom 10.01.1994
2 Wx 51/93
Normen:
WEG § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 79
MDR 1994, 686
OLGReport-Köln 1994, 169

Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift

OLG Köln, Beschluß vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 2 Wx 51/93

DRsp Nr. 1995/1830

Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift

»Das Abgeschlossenheitsgebot in § 3 Abs. 2 WEG ist nur eine Ordnungsvorschrift. Der Fortbestand des Sondereigentums wird durch bauliche Änderungen, die die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG aufheben, nicht berührt. Wenn die Abgeschlossenheit wiederhergestellt werden kann, können auch Sondernutzungsrechte gemäß § 15 Abs. 1 WEG begründet werden.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gemäß Teilungserklärung vom 23. 2.1984 wurde der Grundbesitz des Klägers in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt und im Grundbuch eingetragen. Insgesamt entstanden 14 Eigentumswohnungen, die alle im Eigentum des Antragstellers standen und stehen.

§ 2 der Teilungserklärung enthielt u.a. folgende Regelung:

"(1) ...

(2) Die jeweiligen Eigentümer der Raumeinheiten in einem Geschoß sind berechtigt, diese ganz oder teilweise zu einer Einheit zusammenzufassen und die dazu erforderlichen Arbeiten, auch soweit diese tragende Wände betreffen, durchführen zu lassen. Die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden, Schäden am Gebäude, die die anderen Eigentümer berühren, dürfen nicht entstehen.

(3) bis (7) ..."

Gemäß der notariellen Urkunde vor Notar H. vom 3.2.1993 wurde diese Teilungserklärung wie folgt geändert: