I. Gemäß Teilungserklärung vom 23. 2.1984 wurde der Grundbesitz des Klägers in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt und im Grundbuch eingetragen. Insgesamt entstanden 14 Eigentumswohnungen, die alle im Eigentum des Antragstellers standen und stehen.
§ 2 der Teilungserklärung enthielt u.a. folgende Regelung:
"(1) ...
(2) Die jeweiligen Eigentümer der Raumeinheiten in einem Geschoß sind berechtigt, diese ganz oder teilweise zu einer Einheit zusammenzufassen und die dazu erforderlichen Arbeiten, auch soweit diese tragende Wände betreffen, durchführen zu lassen. Die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden, Schäden am Gebäude, die die anderen Eigentümer berühren, dürfen nicht entstehen.
(3) bis (7) ..."
Gemäß der notariellen Urkunde vor Notar H. vom 3.2.1993 wurde diese Teilungserklärung wie folgt geändert:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|