BayObLG - Beschluss vom 14.11.2002
2Z BR 107/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 317
ZMR 2003, 363
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 6571/01
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 47/01,

Abgrenzung von Eigentümerbeschluss und Vereinbarung - Errichtung eines Carports auf Pkw-Stellplatz - Zustimmungspflicht nachteilig beeinträchtigter Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 107/02

DRsp Nr. 2003/2706

Abgrenzung von Eigentümerbeschluss und Vereinbarung - Errichtung eines Carports auf Pkw-Stellplatz - Zustimmungspflicht nachteilig beeinträchtigter Wohnungseigentümer

»1. Wird bei einem "zwanglosen Zusammentreffen" aller Wohnungseigentümer, zu dem keine Einberufung vorliegt und über dessen Ablauf keine Niederschrift erstellt wurde, schriftlich niedergelegt, dass auf einem Pkw-Stellplatz ein Carport errichtet werden darf, handelt es sich um eine Vereinbarung und nicht um einen Eigentümerbeschluss. 2. Bei einem Carport handelt es sich in der Regel um eine optisch nachteilige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. 3. Ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche befreit nicht von der für bauliche Veränderungen erforderlichen Zustimmung nachteilig beeinträchtigter Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer zunächst aus vier, jetzt aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Das Wohnungseigentum wurde von der weiteren Beteiligten zu 2 durch Teilungserklärung vom 17.2.1997 begründet. In der Teilungserklärung ist mit der Wohnung Nr. 2 das Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz und einer Gartenfläche verbunden.