I.
Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Düsseldorf, die als Doppelhaushälfte errichtet worden ist; die andere Doppelhaushälfte gehört nicht zu der oben bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Am 25.4.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer, die rückwärtige Fassade ihrer Eigentumsanlage zu sanieren und zu diesem Zweck einen Architekten mit der Ausschreibung zu beauftragen. Das Ingenieurbüro W schrieb die Arbeiten aus, nachdem es festgestellt hatte, daß der Fassadenputz gerissen war, teilweise die Oberbeschichtung abplatzte, der Anstrich sich vom Untergrund gelöst hatte und Feuchtigkeit in das dahinter liegende Mauerwerk eindrang. Darüber hinaus bestand eine Wärmebrücke zumindest in der Wohnung des Beteiligten zu 7.
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