OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1999
3 Wx 76/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 82
WuM 1999, 647
Vorinstanzen:
I. AG Düsseldorf - 291 UR II 304/97 WEG -,
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 736/98

Abgrenzung zwischen baulicher Veränderung und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 76/99

DRsp Nr. 1999/8924

Abgrenzung zwischen baulicher Veränderung und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme

»Für die Frage, ob eine beschlossene modernisierende Instandsetzung der Fassade wegen optischer Beeinträchtigungen als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zu qualifizieren ist, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Doppelhaushälfte an.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Düsseldorf, die als Doppelhaushälfte errichtet worden ist; die andere Doppelhaushälfte gehört nicht zu der oben bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Am 25.4.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer, die rückwärtige Fassade ihrer Eigentumsanlage zu sanieren und zu diesem Zweck einen Architekten mit der Ausschreibung zu beauftragen. Das Ingenieurbüro W schrieb die Arbeiten aus, nachdem es festgestellt hatte, daß der Fassadenputz gerissen war, teilweise die Oberbeschichtung abplatzte, der Anstrich sich vom Untergrund gelöst hatte und Feuchtigkeit in das dahinter liegende Mauerwerk eindrang. Darüber hinaus bestand eine Wärmebrücke zumindest in der Wohnung des Beteiligten zu 7.