I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus zwei Wohnungen und einem Werkstattgebäude bestehenden Wohnanlage. Wohnungseigentum wurde im Jahr 1993 vom Antragsgegner durch Teilung begründet. Die Antragsteller erwarben im Jahr 1994 vom Antragsgegner die Wohnung im Obergeschoß.
An der Südseite des Gebäudes befindet sich ein Anbau aus Holz. Der Antragsgegner bezeichnet den Anbau als Pergola, die 1978 errichtet und mit Plexiglasscheiben versehen worden sei. Nach einem Hagelunwetter im Jahr 1984 sei ein Teil der Plexiglasscheiben zerstört, inzwischen jedoch wieder eingefügt worden.
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