BayObLG - Beschluß vom 21.05.1999
2Z BR 37/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2843/98
AG München 482 UR II 260/97 ,

Abgrenzung zwischen Instandsetzung und baulicher Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 37/99

DRsp Nr. 1999/8826

Abgrenzung zwischen Instandsetzung und baulicher Veränderung

»Wird die Fensterverglasung einer Pergola durch ein Unwetter teilweise zerstört und erst viele Jahre später erneuert, liegt keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vor, sondern eine Maßnahme der Instandsetzung. Der zwischenzeitliche Erwerber einer Wohnung kann im Hinblick auf die teilweise bestehen gebliebene Verglasung nicht davon ausgehen, daß der bestehende Zustand hinsichtlich der Fensterverglasung ein ordnungsmäßiger ist und auf Dauer so bleibt.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus zwei Wohnungen und einem Werkstattgebäude bestehenden Wohnanlage. Wohnungseigentum wurde im Jahr 1993 vom Antragsgegner durch Teilung begründet. Die Antragsteller erwarben im Jahr 1994 vom Antragsgegner die Wohnung im Obergeschoß.

An der Südseite des Gebäudes befindet sich ein Anbau aus Holz. Der Antragsgegner bezeichnet den Anbau als Pergola, die 1978 errichtet und mit Plexiglasscheiben versehen worden sei. Nach einem Hagelunwetter im Jahr 1984 sei ein Teil der Plexiglasscheiben zerstört, inzwischen jedoch wieder eingefügt worden.