OLG München - Beschluss vom 20.02.2008
34 Wx 65/07
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 492
OLGReport-München 2008, 366
ZMR 2008, 660
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1350/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1095/05

Abgrenzung zwischen vollständiger und teilweiser Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen aufgrund Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 65/07

DRsp Nr. 2008/11454

Abgrenzung zwischen vollständiger und teilweiser Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen aufgrund Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks

»Einen wesentlichen Maßstab für die Abgrenzung zwischen vollständiger und teilweiser Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen bildet die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer. Im Regelfall ungeeignet erscheint eine quantitative Betrachtung, die darauf abstellt, wie- viel Prozent der Gesamtjahreskosten fehlerbehaftet sind.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 3, 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren bedeutsam sind noch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.7.2005 zu den Jahresabrechnungen 2003 und 2004.