I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern drei Wohnungen und dem Antragsgegner elf Wohnungen gehören.
In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2000 wurde vom Antragsgegner, der aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten über die Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung verfügt, die Genehmigung der Jahresabrechnung 1999 und des Wirtschaftsplans 2000 abgelehnt.
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