BayObLG - Beschluss vom 07.11.2002
2Z BR 77/02
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 399
OLGReport-BayObLG 2003, 248
ZMR 2003, 277
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16147/01
AG München 483 UR II 205/01,

Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in Wohnungseigentumsanlage nach Fläche und Verbrauch - Auslegung der Teilungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 77/02

DRsp Nr. 2003/2718

Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in Wohnungseigentumsanlage nach Fläche und Verbrauch - Auslegung der Teilungserklärung

»Hat die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach der Teilungserklärung "auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Verbrauchszähler" zu erfolgen, so ist die nächstliegende Bedeutung dieser Regelung, dass die Kosten unter Heranziehung der Heizkostenverordnung mit 50 % nach der Wohnfläche und mit 50 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.«

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern drei Wohnungen und dem Antragsgegner elf Wohnungen gehören.

In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2000 wurde vom Antragsgegner, der aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten über die Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung verfügt, die Genehmigung der Jahresabrechnung 1999 und des Wirtschaftsplans 2000 abgelehnt.