BayObLG - Beschluß vom 17.06.1999
2Z BR 46/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; HeizkostenV § 3 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 3057
NZM 1999, 908
ZfIR 2000, 293
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17939/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1027/97

Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel

BayObLG, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 46/99

DRsp Nr. 1999/7931

Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel

»1. Schriftsätze, die vor Hinausgabe einer Entscheidung an die Beteiligten eingehen, sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Entscheidung von den Richtern bereits unterschrieben ist. Für einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist es ohne Bedeutung, ob den Richtern solche Schriftsätze noch zur Kenntnis gelangen.2. Kosten für Heizung und Warmwasser sind so lange nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel abzurechnen, als dieser nicht nach Maßgabe der Heizkostenverordnung geändert ist. Jeder Wohnungseigentümer kann eine solche Änderung verlangen.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; HeizkostenV § 3 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Nach § 3 Abs. 4. der in der Teilungserklärung vom 24.10.1984 enthaltenen Gemeinschaftsordnung haftet ein neuer Wohnungseigentümer für Rückstände seines Rechtsvorgängers. Außerdem ist der bisherige Eigentümer so lange ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen und insbesondere Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentümerwechsel durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.