I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Nach § 3 Abs. 4. der in der Teilungserklärung vom 24.10.1984 enthaltenen Gemeinschaftsordnung haftet ein neuer Wohnungseigentümer für Rückstände seines Rechtsvorgängers. Außerdem ist der bisherige Eigentümer so lange ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen und insbesondere Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentümerwechsel durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.
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